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UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers

UrhG § 125 Schutz des ausübenden Künstlers

[ Auszug: (1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 i ... ]